alpenweit

AGB für Wiederverkäufer

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wiederverkäufer

Lieferungen an Wiederverkäufer erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung. Alle im Onlineshop von alpenweit enthaltenen Angebote und Preise sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

 

1. Zustandekommen des Vertrages
Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Wiederverkäufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. alpenweit ist berechtigt nicht aber verpflichtet, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei alpenweit anzunehmen. Die Annahme kann entweder in Textform (Bestellbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Durch diese Annahme kommt ein Vertrag zwischen Ihnen und alpenweit, Jutta Schönberger, Birkenwaldstraße 213 a, 70191 Stuttgart, zustande.
Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von alpenweit zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Ware informiert.
alpenweit hält sich an bestätigte Aufträge bis zum in der Bestellbestätigung angegebenen Liefertermin gebunden, solange der Wiederverkäufer seine aus dem Kaufvertrag übernommenen Verpflichtungen einhält.

2. Preise
Alle Preise im Onlineshop verstehen sich in Euro inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preisänderungen und Irrtümer sind vorbehalten. Marktbedingte Preisschwankungen bleiben vorbehalten.
Der Wiederverkäufer erhält die von alpenweit in der aktuellen Kurzinformation für Wiederverkäufer angebotenen Rabatte auf die tagesaktuellen Verkaufspreise (inkl. MwSt.). Diese Kurzinformation für Wiederverkäufer sendet Ihnen alpenweit nach Vorlage Ihrer Gewerbeanmeldung gerne zu.

3. Zahlung
Die Bezahlung der Waren erfolgt per Vorauskasse. Die Zahlung muss bei alpenweit innerhalb von 10 Tagen ab Absendung der Bestellbestätigung eingehen. Andernfalls ist alpenweit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Lieferbedingungen
Die Lieferung erfolgt üblicherweise ab Lager an die vom Wiederverkäufer angegebene Lieferadresse. Die Gefahr geht mit Verlassen des Betriebes von alpenweit auf den Wiederverkäufer über. Das Transportrisiko trägt der Wiederverkäufer.
Die Lieferung erfolgt ausschließlich auf Rechnung des Empfängers. Die Kosten der Lieferung werden in der Rechnung ausgewiesen und sind per Vorauskasse mit zu bezahlen.
Lieferzeiten sind ohne besondere Vereinbarung unverbindlich. Verpackung erfolgt nach dem pflichtgemäßen Ermessen von alpenweit. Teillieferungen sind möglich.
alpenweit haftet nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Ereignisse, die alpenweit nicht zu vertreten hat.
Selbstabholung ist nach entsprechender Vereinbarung möglich.

5. Gewährleistung
Die Waren von alpenweit sind oftmals Unikate und können vom Foto im Onlineshop in der Farbgebung, Größe und Form abweichen. Das ist kein Grund zur Beanstandung, sondern Ausdruck der Einzigartigkeit der Produkte. Gewichts- und Mengenangaben im Onlineshop sind Richtwerte bzw. Circa-Angaben. Angaben von alpenweit zum Gegenstand der Lieferung oder die Darstellungen sind keine garantierten Beschaffenheitsangaben. Handelsübliche Abweichungen sind vorbehalten. Waren mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum können weder vergütet noch ersetzt werden. Frischware kann nicht zurückgenommen werden.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang.
Die Lieferung ist unverzüglich nach Anlieferung sorgfältig zu untersuchen. Vor Unterzeichnung des Spediteurscheines muss die Ware vor allem auf Bruch, Beschädigungen und Vollständigkeit untersucht werden. Mängel sind unter Beteiligung des Spediteurs auf dem Frachtbrief zu vermerken. Weigert sich dieser zu warten, ist dies ebenfalls zu vermerken. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn alpenweit nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen drei Werktagen nach Lieferung oder ansonsten binnen drei Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist.
Bei Sachmängeln der gelieferten Ware ist alpenweit nach seiner Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Wiederverkäufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. alpenweit ist berechtigt, für Nutzung beanstandeter Ware, die dennoch vom Wiederverkäufer ohne besondere Vereinbarung benutzt wurde, eine angemessene Nutzungsentschädigung zu verlangen. Wird Rückgängigmachung des Vertrages oder Umtausch während der Gewährleistungszeit vereinbart, so ist alpenweit berechtigt, eine angemessene Nutzungsentschädigung zu verlangen.
Die Haftung von alpenweit auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ist wie folgt eingeschränkt. alpenweit haftet nicht:
a. im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner selbst, seiner Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
b. im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Die Haftung ist auf Schäden begrenzt, die alpenweit bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
Die Einschränkungen gelten nicht für die Haftung von alpenweit wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

6. Eigentumsvorbehalt
Die von alpenweit an den Wiederverkäufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller derzeitigen und künftigen Forderungen von alpenweit aus der Lieferbeziehung Eigentum von alpenweit.
Der Wiederverkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Verarbeitung erfolgt im Namen und für Rechnung von alpenweit als Hersteller. alpenweit erwirbt unmittelbar das Eigentum oder das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei alpenweit eintreten sollte, überträgt der Wiederverkäufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum zur Sicherheit an alpenweit. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt alpenweit, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Wiederverkäufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem oben genannten Verhältnis.
Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Wiederverkäufer bis zur vollständigen Bezahlung aller derzeitigen und künftigen Forderungen von alpenweit aus der Lieferbeziehung bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an alpenweit ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. alpenweit ermächtigt den Wiederverkäufer widerruflich, die an alpenweit abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Wiederverkäufers einzuziehen. alpenweit darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, wird der Wiederverkäufer sie unverzüglich auf das Eigentum von alpenweit hinweisen und alpenweit hierüber informieren.
Tritt alpenweit bei vertragswidrigem Verhalten des Wiederverkäufer vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

7. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Stuttgart. alpenweit ist berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Wiederverkäufer zu klagen.
Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. UN-Kaufrecht gilt nicht.
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen teilweise unwirksam sein oder Regelungslücken enthalten sollten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie Unwirksamkeit der Klausel oder die Regelungslücke gekannt hätten.
Der Wiederverkäufer nimmt davon Kenntnis, dass alpenweit Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.
Alle Fotos und Texte unterliegen dem Urheberrecht. Kopien, auch auszugsweise, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung.